Kultusministerium: Belegungsschlüssel für Notgruppen nur Richtlinie
Bis Montagnachmittag hatte sich die Sache allerdings etwas entspannt – denn das Kultusministerium sicherte den Kommunalverbänden zu, dass die neuen Regeln lediglich als Orientierungsrahmen gedacht seien und die Eltern aus der neuen Verordnung vom 17. April keinen Rechtsanspruch auf einen Platz ihres Kindes in der Notbetreuung ableiten könnten. Außerdem seien die Personalvorgaben, zwei Erzieher und maximal fünf betreute Kinder je Notgruppe, auch keine verbindliche Vorschrift, sondern eine Richtlinie. Mit anderen Worten: Wenn es sieben oder acht Kinder sind, würde das Ministerium das vermutlich auch tolerieren. Ausdrücklich steht das jetzt zwar nicht geschrieben, aber die Signale der Landesregierung an die Kommunen lassen sich so deuten. https://www.youtube.com/watch?v=Tfsm50dEqTs&feature=youtu.be Was tatsächlich seit dem 17. April neu ist und viele Bürgermeister nachhaltig irritiert hat, ist die Ausweitung des Kreises derer, die Notbetreuung beanspruchen können: Anfangs war das nur gedacht für Fälle, in denen beide Elternteile in Gesundheitssektor oder in anderen, derzeit besonders wichtigen Berufen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Nach der aktuellen Änderung richtet sich die Notbetreuung an Kinder, „bei denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist“. Auch wenn eine Kündigung drohe oder erheblicher Verdienstausfall, solle dieser Weg möglich sein. Hiermit wird der Kreis der Berechtigten auf fast jedermann ausgeweitet. Das kann auch damit zusammenhängen, dass laut Infektionsschutzgesetz Eltern Verdienstausfall geltend machen können, wenn sie wegen nachgewiesen notwendiger Kinderbetreuung ihren Beruf nicht ausüben können.Mädge: Nur in ländlichen Regionen reicht die Notbetreuung
Immer wieder hat die Vize-Leiterin des Krisenstabes, Claudia Schröder, auf den Umstand hingewiesen, dass es auch nach dieser Lockerung keinen Freifahrtschein für eine Kindergarten-Notbetreuung geben kann und darf. „Jeder, der diesen Weg in Anspruch nehmen will, muss darlegen, dass sein Kind nicht anders betreut werden kann“, betont sie. NST-Präsident Mädge meint nun, der Notbetreuung-Anspruch könne womöglich in ländlichen Gegenden ganz gut erfüllt werden. In mittleren und größeren Städten allerdings drohten jetzt schon die ersten Bürgermeister an ihre Grenzen zu stoßen – denn die Nachfrage nach Notbetreuung werde wachsen, zumal auch viele Eltern nach Ende der Osterferien wieder in ihren Jobs gefordert seien und immer noch unklar bleibe, wann der Kindergartenbetrieb wieder regulär anlaufe. Da je Erzieher nur kleine Gruppen betreut werden könnten und viele ältere Erzieher als Risikogruppe zuhause bleiben müssten, fehle Personal für eine Ausweitung der Not-Gruppen.