18. Nov. 2020
Inneres

Land rüstet sich für nächste Stufe in der Corona-Krise

Die nächsten wichtigen Schritte in der Bekämpfung des Corona-Virus werden Zug um Zug geregelt: Gestern haben Bundestag und Bundesrat die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Krankenhäuser eine Entschädigung bekommen können, wenn sie auf ihren Intensivstationen Betten für mögliche Covid19-Patienten freiräumen. Allerdings sind die Vorgaben deutlich komplizierter und eingeschränkter als bisher: Womöglich können einige niedersächsische Einrichtungen nicht in dem Maße davon profitieren, wie es nötig wäre. Niedersachsen hat daher eine Protokollerklärung zu dem „Bevölkerungsschutzgesetz“ abgegeben, das gestern – auch mit den Stimmen aus Hannover – in Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Die Landesregierung mahnt dazu eine „fortlaufende Evaluation“ der Vorschriften an. Dies ist die eine Baustelle in der Corona-Politik, die andere bezeichnet den Aufbau der Impfzentren im Lande, von denen es regional verteilt womöglich in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt welche geben soll. Das Innen- und das Sozialministerium sind mit Hochdruck dabei, die Pläne zu erstellen – und einen Plan zu entwickeln, in welcher Reihenfolge welche Gruppe in den Impfgenuss kommen soll.
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Vor allem sorgt derzeit in Niedersachsen die Regelung zu den Krankenhäusern für Stirnrunzeln. Zum einen ist absehbar, dass bei einem möglichen weiteren Anstieg der Corona-Inzidenzen die Kliniken früher oder später die Weisung erhalten werden, nicht notwendige Operationen zu verschieben und damit in der Intensivmedizin Plätze für mögliche Covid19-Patienten frei zu halten. Das gab es im Frühjahr schon einmal, und in diesem Zusammenhang waren seinerzeit die Erstattungen großzügig (wenn auch etwa bei den Uni-Kliniken nicht auskömmlich) geregelt worden. Wie Oliver Grimm, Sprecher des Sozialministeriums, am Mittwoch mitteilte, wurden bisher 800 Millionen Euro als Ausgleich an die niedersächsischen Kliniken überwiesen. Ende September ist die alte Regelung aber ausgelaufen. In der Nachfolgevorschrift sind die Bedingungen, nach denen ein Anspruch für derlei Ausfallzahlungen begründet werden kann, sehr eng geschnitten. So soll nur Geld fließen, wenn der Landkreis, in dem die Klinik steht, eine Inzidenz von mindestens 70 (Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einer Woche) hat. Außerdem muss die Klinik an der Notfallversorgung teilnehmen und der Anteil freier Behandlungsplätze muss unter 25 Prozent liegen. Teil der Notfallversorgung sind in Niedersachsen rund 100 der 177 Kliniken. Aktuell erfüllen landesweit nur 20 Kliniken in 17 Landkreisen die Bedingungen, die für den Ausfall erreicht werden müssen – also eine Inzidenz von 70 und eine freie Kapazität von weniger als 25 Prozent der betreffenden Betten. Das heißt: Viele Kliniken, die womöglich gebraucht werden könnten für die Covid19-Patienten, drohen bei dieser Entschädigungsregelung durch den Rost zu fallen.

Minister Thümler verweist auf Kleeblatt-System

Wissenschaftsminister Björn Thümler erklärte gestern im Haushaltsausschuss des Landtags, dass es in Norddeutschland viele Gegenden mit geringeren Inzidenzen gebe – die nach dem neuen Modell womöglich nicht in den Genuss der Entschädigung kommen können. Dabei gerate aus dem Blickfeld, dass die Kliniken nicht nur für ihren Landkreis aktiv sind, sondern ein größeres Gebiet abdecken, es wurden sogar extra Verbünde organisiert (das sogenannte Kleeblatt-System). So erstrecke sich die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) auf den gesamten südniedersächsischen Raum. Ein kleiner Trost sei, so Thümler weiter, dass diese Vorschrift zunächst bis 31. Januar 2021 begrenzt sei – dann könne man rasch nachsteuern, sollte sich die Vorgabe als unpraktikabel erweisen. Weitgehende Einschränkungen: Im neuen Bevölkerungsschutzgesetz, das der Bund gestern im Eiltempo beschlossen hat, werden nun Länder und Kommunen ausdrücklich ermächtigt, zur Not auch Ausgangssperren zu verhängen, politische Versammlungen, Demonstrationen und sogar Gottesdienste zu untersagen – wenn die Entwicklung der Corona-Epidemie dazu zwingen sollte. Bisher geschahen diese Schritte auch schon auf einer Rechtsgrundlage, dem Infektionsschutzgesetz, das jedoch allgemeiner formuliert war und von dem manche Verfassungsjuristen meinen, es reiche für derart harte Eingriffe in die Grundrechte der Menschen nicht mehr aus.
Dieser Artikel erschien in Ausgabe #208.
Niklas Kleinwächter
AutorNiklas Kleinwächter