Der unabhängige juristische Beratungsdienst des Landtags (GBD) ist unzufrieden mit den Vorschlägen des Innenministeriums zur Änderung des Polizeigesetzes. Wie der Leiter des GBD, Christian Wefelmeier, im Innenausschuss erklärte, hätten seine Kollegen und er gegenüber der Konzeption des Ministeriums „gravierende Zweifel“. Hintergrund ist die sogenannte „JI-Richtlinie“, die den Umgang von Polizei und Justiz mit den Daten von Verdächtigen, Zeugen, Tätern und Opfern regelt. Die JI-Richtlinie ist Bestandteil der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, und bisher ist sie in das niedersächsische Polizeigesetz nicht eingearbeitet worden. Als die Große Koalition das Polizeigesetz vor drei Jahren im Landtag beschlossen hatte, wurde lediglich eine Übergangsvorschrift einbezogen. Damals vereinbarte man, dass die Datenschutz-Bestimmungen noch nachgereicht werden sollten. Das ist aber bis heute noch nicht geschehen.

Die JI-Richtlinie bestimmt, wie Behörden mit Daten umzugehen haben, welche Schutzvorschriften sie beachten müssen und wie die verschiedenen Gruppen rechtlich behandelt werden müssen. Es geht auch um die Frage, wie ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen beispielsweise in der Polizei intern geahndet werden soll. So müssen die internen Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden, bei Verstößen wirksam Abhilfe zu schaffen – etwa mit speziellen Anordnungen oder Verboten. Der Weg zu einer gerichtlichen Kontrolle muss auch gebahnt werden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte im Januar 2021 öffentlichkeitswirksam beklagt, wie nachlässig Bund und Länder bei der Umsetzung der europäischen JI-Richtlinie in deutsches Recht sind. Die ursprüngliche Frist sei der 6. Mai 2018 gewesen – das ist nun drei Jahre her. Auf Bundesebene sei eine Regel zwar für das BKA getroffen worden, nicht aber für die Bundespolizei und für die Zollfahndung. Wenn die EU-Vorgabe weiterhin ignoriert werde, drohe irgendwann ein EU-Vertragsverletzungsverfahren. In Niedersachsen ist in den vergangenen Monaten am Justizvollzugsgesetz einiges verändert worden, auch dort hatte es Hinweise des GBD gegeben, woraufhin die erste Vorlage noch einmal nachgebessert worden war.

Die Debatte um die Datenschutzrechte in den hoheitlichen Stellen, vor allem bei Polizei und Justiz, dreht sich regelmäßig um mehrere Punkte. Zunächst geht es um die Frage, wie Daten gespeichert werden müssen, wie sie in verschiedene Kategorien eingeteilt werden, wie lange sie aufbewahrt werden dürfen und welche Schutzvorkehrungen gelten müssen. Dann geht es um den Austausch von Daten zwischen den Behörden. Welche Grenzen gelten hier, ist das nur zu bestimmten Zwecken zulässig oder allgemein, wie sind die Schranken zwischen verschiedenen Behörden und auch zwischen den Bundesländern definiert? Der nächste Punkt dreht sich um die Frage, ob die Datenschutzregeln klar und übersichtlich festgelegt sind – und damit eine einfache Anwendbarkeit für die Polizeidienststellen besteht. Immer wieder ist die Klage laut geworden, dass mit Querverweisen auf andere Gesetze zwar der Versuch unternommen wird, Widersprüche und Doppelungen zu vermeiden, die Praktikabilität aber darunter leidet. Der GBD-Vertreter Wefelmeier sagte im Innenausschuss, er habe aus dem Innenministerium eine 70 Seiten starke Ausarbeitung mit Anmerkungen erhalten und sehe nun viele Fragezeichen, ob die Übertragung der EU-Vorgaben auf das Polizeigesetz tatsächlich gelungen sei. Eine intensivere Befassung der politischen Gremien mit dem Vorhaben sei ratsam.


