(rb) Hannover. Das Verhängen räumlich beschränkter Alkoholverbote durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicher-heit und Ordnung (Nds. SOG) sollte nach Auffassung der Landesregierung lediglich in Ausnahmefällen ergriffen werden, um alkoholbedingte Gefahren abzuwenden. Der Alkoholkonsum selbst stelle noch keine abstrakte Gefahr im Sinne [...]
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