Zu kurze Fristen für neugegründete Parteien?
Seit gestern ist es klar: Das Kabinett hat beschlossen, dass der nächste Landtag am 14. Januar 2018 gewählt wird. Die Vorbereitung für die Wahl läuft bereits an – und im Landtag muss zuvor noch ein Gesetz beschlossen werden, das die Fristen für die Anmeldung der Parteien neu regelt. Erstmals wird eine neue Form von Rechtschutz für die Parteien vorgesehen, die vom Landeswahlausschuss nicht akzeptiert werden und dagegen juristisch angehen wollen. Doch weil die Fristen sehr knapp bemessen sind, rührt sich bei den Landtagsjuristen Protest.
Es geht um neue Parteien, die bisher nicht an Landtagswahlen teilgenommen haben. Diese müssen sich, sobald das neue Gesetz beschlossen und verkündet ist, bis 9. Oktober 2017 melden. Nötig sind ein Programm, ein Vorstand und eine Satzung – und die sichere Botschaft, tatsächlich im Parlament die Politik mitgestalten zu wollen. Über die Frage, ob eine Partei zugelassen wird oder nicht, entscheidet der Landeswahlausschuss – ein Gremium, in dem Vertreter der bisher im Parlament vertretenen Parteien sitzen. Reichte bisher die einfache Mehrheit in diesem Gremium, um einer neuen Gruppierung den Parteienstatus zu verwehren und sie nicht zur Wahl zuzulassen, so soll künftig nun eine Zweitdrittelmehrheit verbindlich werden. Legt man die im neuen Gesetz festgelegten Fristen zugrunde, so stünde im Landeswahlausschuss eine Entscheidung über die Parteien-Zulassung am 27. Oktober 2017 an. Bisher war eine Ablehnung für die betroffene Partei endgültig, sie hatte dagegen kein Rechtsmittel. Allenfalls hätte sie nach der Wahl das Ergebnis anfechten und dies mit ihrer Nichtzulassung zur Wahl begründen können. Künftig nun wird der Rechtsschutz für die Antragsteller verbessert: Binnen vier Tagen nach dem Votum des Landeswahlausschusses, also bis zum 31. Oktober, können die abgelehnten Parteien dagegen vor den Staatsgerichtshof ziehen. Das Gericht hat danach weitere 16 Tage Zeit, über eine Beschwerde zu entscheiden – und die Zulässigkeit der Partei womöglich doch festzustellen. „Vier Tage sind eigentlich zu kurz für einen effektiven Rechtsschutz“, sagte der Vertreter des juristischen Dienstes des Landtages in der Sitzung des Landtags-Innenausschusses.
Landeswahlleiterin Ulrike Sachs widersprach: Auch auf Bundesebene, wo eine entsprechende Regel für die Bundestagswahlen schon seit 2009 gilt, habe man keine negativen Erfahrungen gemacht. In Schleswig-Holstein und in Berlin wird an ähnlichen Vorschriften wie jetzt im Landtagswahlrecht gearbeitet, ebenso in Rheinland-Pfalz. Niedersachsen habe in dieser Frage so etwas wie eine „Vorreiterrolle“.