Suche nach vereinfachten Standards für Flüchtlingsunterkünfte
(rb) Hannover. Nicht nur Innenminister Boris Pistorius macht sich derzeit Gedanken darüber, wie Flüchtlingsunterkünfte schneller bereitgestellt werden können. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat seine Mitgliedskommunen jetzt gebeten, bis zum 30. August möglichst konkrete praktische Beispiele, Erfahrungen und Anregungen zu benennen, die die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den Kommunen vereinfachen können. Häufig würden einfache und schnelle Lösungen vor Ort an Standards und rechtlichen Vorgaben scheitern, schreibt der NSGB in seinem Rundschreiben. Der Spitzenverband hofft insbesondere auf Rückmeldungen zu drei Fragen: Gibt es aus kommunaler Sicht beim Bau, der Sanierung bzw. Renovierung, der Überwachung oder auch dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften hinderliche und zugleich verzichtbare Standards in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes? Gibt es im Rahmen der Betreuung und Versorgung entsprechende rechtliche Vorgaben und Hindernisse und drittens: Sind andere Hemmnisse und rechtliche Standards bekannt, bei denen eine landesweite Öffnungsklausel Abhilfe leisten könnte? Der NSGB macht zugleich den Vorschlag, den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, die Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung nicht anzuwenden, weil diese verzögernd und verteuernd wirke. Das erfordere allerdings eine Ergänzung des Baugesetzbuches. Der Verband schlägt außerdem Änderungen bei den preistreibenden und verzögernden archäologischen Untersuchungen vor. Wegen weniger, teilweise nur vermuteter Scherben im Boden müssten Gemeinden oft sechsstellige Beträge aufwenden, heißt es. Der Vorschlag des NSGB lautet: befristetes Aussetzen der Regelung bzw. Kostenübernahme durch das Land. Wegen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sei außerdem das Bauen in Dörfern in vielen Fällen nicht mehr möglich, da die Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Hier sollten nach Auffassung des NSGB die Grenzwerte für Wohnbauten erhöht oder eine Art neues „Sanierungsgebiet“ zugelassen werden, bei dem die Grenzwerte erst über einen gewissen Zeitraum und nicht sofort nachgewiesen werden müssten.Dieser Artikel erschien in Ausgabe #148.