Straftäter müssen mehr als fünf Millionen Euro an soziale Einrichtungen zahlen
Üblicherweise müssen Straftäter Geld an den Staat bezahlen oder gar in Haft, um ihre Schuld zu sühnen. Doch manchmal können Gerichte und Staatsanwaltschaften das Verfahren auch einstellen oder die Bewährungsstrafe mit einer Auflage versehen – und eine Geldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verlangen. Insgesamt 5.005.289,33 Euro sind so im vergangenen Jahr an Vereine und Verbände aller Art gegangen. Über die größte Zuwendung konnte sich die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen freuen. 230.320 Euro mussten Straftäter im vergangenen Jahr an sie zahlen. Mit 206.571 Euro liegt das Kinderhospiz Löwenherz in Syke dahinter, auf dem dritten Platz folgt der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr. Die Geldzahlungen variieren stark, mal sind es wenige Hundert Euro, mal wird einem Verband eine sechsstellige Summe zugesprochen. Insgesamt 1093 Verbände und Vereine wurden im vergangenen Jahr bedacht. Möglich ist diese Form der Sühne durch Regelungen in den Paragrafen 153a der Strafprozessordnung und 56b des Strafgesetzbuches. Ersterer ermöglicht es Richtern und Staatsanwälten, das Verfahren oder die Ermittlungen bei nicht schweren Straftaten wie etwa Diebstählen einzustellen, wenn der Täter im Gegenzug eine Auflage erfüllt, etwa die Zahlung einer Geldsumme an eine gemeinnützige Einrichtung. Doch diese Art der Geldstrafe kann auch verurteilte Straftäter treffen, etwa als Auflage bei einer Bewährungsstrafe. Wie viel von den knapp fünf Millionen Euro im vergangenen Jahr tatsächlich ausgezahlt worden sind, ist jedoch unklar. Denn die Justiz erfasst nur die Summe, zu der die Täter verurteilt wurden, nicht aber, ob, was und über welchen Zeitraum sie gezahlt haben. Zahlen sie nicht oder nicht die komplette Summe, so wird ihr Verfahren wieder aufgenommen oder als Verstoß gegen Bewährungsauflagen gewertet.