(rb) Hannover. Die kommunalen Spitzenverbände können sich auch mit der Neufassung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) aus dem Haus von Landwirtschaftsminister Christian Meyer nicht anfreunden. Als erster hat der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) eine Bewertung vorgelegt. Zwar wird positiv vermerkt, dass der überarbeitete Entwurf einige Bedenken und Anregungen der kommunale Ebene berücksichtigt; eine wirkliche Stärkung der Städte und Gemeinden im ländlichen Raum sowie der Entscheidungskompetenz der Kommunen enthalte der Entwurf aber nicht, heißt es darin. Im Einzelnen wird u.a. kritisiert, dass es Einschränkungen bei der Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten geben soll, die weit über die Regelungen des Raumordnungsgesetzes hinausgehen, das auch außerhalb der Zentralen Orte oder vorhandener Siedlungsgebiete eine solche Entwicklung zulässt. Dies sollte durch landesrechtliche Vorschriften nicht eingeschränkt werden, heißt es mit Hinweis auf Gewerbegebiete, die sich in der Nähe von Autobahnen befinden und damit häufig außerhalb vorhandener Siedlungsgebiete. Begrüßt wird zwar, dass die Streichung der mittelzentralen Teilfunktionen für Grundzentren wieder zurückgenommen worden ist. Allerdings sei weiterhin vorgesehen, dass der Verflechtungsbereich eines Grundzentrums auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt wird, was eine weitere Erschwerung der Entwicklung von Grundzentren bedeute. Faktisch ergäben sich in der Regel Beziehungen unabhängig von Gemeindegrenzen; das gelte auch für die Grundversorgung. Bei den Regelungen zum Einzelhandel stellt der kommunale Spitzenverband weiterhin „ein tiefes Misstrauen“ gegenüber der örtlichen bzw. regionalen Planungsebene fest. Zahllose Regelungen machten eine Abwägung unmöglich. Auf der einen Seite würden Erreichbarkeitsräume aufgegeben, während diese gleichzeitig „durch die Hintertür“ wieder eingeführt würden. „Das planungsrechtliche Instrumentarium wird damit noch komplizierter und undurchsichtiger“, heißt es in der Bewertung, die generell eine viel zu große, wachsende Regelungsdichte beklagt. Es wird zu bedenken gegeben, dass unter den Begriff „großflächiger Einzelhandel“ nicht nur wirklich große Objekte fallen, sondern auch die modernen Nahversorger, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Gemeinsam mit dem Landkreistag spricht sich der NSGB dafür aus, die Grenzen des großflächigen Einzelhandels so anzuheben – von bisher 800 auf 1200 Quadratmeter Verkaufsfläche –, dass eine Grundversorgung ohne Berücksichtigung besonderer raumordnungsrechtlicher Vorschriften möglich sei.Dieser Artikel erschien in Ausgabe #216.