Keine Ausnahme von der Fünf-Prozent-Klausel für „Die Friesen“
(rb) Bückeburg/Straßburg. Die niedersächsische Partei „Die Friesen“ ist mit ihrem Anspruch, als nationale Minderheit bei Wahlen von der Fünf-Prozent-Klausel befreit zu werden, auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gescheitert. Damit hat das Gericht ein Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs aus dem Jahr 2010 bestätigt, teilte der Vorsitzende des Bückeburger Gerichts, Dr. Herwig van Niewland, am Montag mit. Dort hatte die Partei „Die Friesen“ nach ihrer erfolgslosen Teilnahme an der Landtagswahl von 2008 in einem Wahleinspruch und einer Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht, sie hätte als nationale Minderheit von der Sperrklausel befreit werden müssen. Der Staatsgerichtshof hatte die Beschwerde als „offensichtlich unbegründet“ verworfen. Als Begründung hatte das Gericht angeführt, dass Ausnahmen für nationale Minderheiten verfassungsrechtlich nicht geboten seien. Auch das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten begründe einen solchen Anspruch nicht. Ähnlich hat nun eine Kammer des EGMR geurteilt. In einer aktuellen Entscheidung vom 28. Januar 2016 (65480/10) auf eine Individualbeschwerde der Partei „Die Friesen“, die sich erneut auf einer Verletzung ihrer Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft, stellt das Gericht fest, dass diese Beschwerde bereits unzulässig sei, denn die Möglichkeit des Anrufens des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes sei ein wirksamer Rechtsbehelf. Auch der EGMR hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Fünf-Prozent-Sperrklausel die Rechte der Partei nicht verletzte. Sie werde nicht anders als alle anderen kleinen Parteien behandelt. Verwiesen wird zudem darauf, dass Ausnahmeregelungen, die in anderen Bundesländern gelten, über deren Grenzen hinaus keine Wirkungen hätten. Was die Rechte des Landesgesetzgebers betrifft, heißt es, dass sich aus dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten keine konkrete Verpflichtung zum Abbau von Wahlschwellen ergebe. Es bestehe vielmehr ein weites Ermessen, wie das Ziel der Förderung der effektiven Beteiligung von Angehörigen nationaler Minderheiten an öffentlichen Angelegenheiten erreicht werden könne. Allerdings kann die Partei „Die Friesen“ einen Antrag auf Verhandlung der Sache vor der Großen Kammer des EGMR stellen.Dieser Artikel erschien in Ausgabe #22.