Oliver Junk (CDU), Oberbürgermeister von Goslar, hat am  Dienstag vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eine Niederlage einstecken müssen. Der zehnte Senat unter dem Vorsitz von Richter Jörg Malinowski entschied, dass die in der Kommunalverfassung verankerte „Unvereinbarkeit“ zwischen dem OB-Amt und einem Kreistagsmandat „mit höherrangigem Recht im Einklang“ stehe und auch nicht den Grundsatz der Gleichheit der Wahl beeinträchtige.

Foto: Stadt Goslar

In Niedersachsen ist es den hauptamtlichen Verwaltungschefs der kreisangehörigen Gemeinden untersagt, zugleich ehrenamtlich in der Vertretung des Landkreises tätig zu sein. Das OVG Lüneburg sieht dies auch als berechtigt an – selbst wenn es wie im Fall von Goslar so sei, dass die Kommunalaufsicht für die Stadt nicht beim Landkreis, sondern beim Innenministerium liege. „Interessenskollisionen könnten beispielsweise entstehen, wenn der Kreistag über die Höhe der von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlenden Kreisumlage oder über die für die Gemeinden verbindliche Regionalplanung berät und entscheidet“, teilt das Gericht mit.


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Dem OB einer großen Stadt komme in einem Landkreis zudem „ein besonderes Gewicht mit erheblichen Einflussmöglichkeiten“ zu – auch das spreche für die geltende Unvereinbarkeitsregeln. Damit fand beim OVG die Argumentation des Landkreistages Zustimmung.

Der Städtetag, der Junks Klage unterstützt hatte, hatte dagegen auf eine Aussage gegen die Unvereinbarkeitsregelung gehofft. In mehreren anderen Bundesländern ist es hauptamtlichen Bürgermeistern erlaubt, ehrenamtliche Mitglieder ihres Kreistages zu werden.