Ersatzkassen verteidigen Reformplan gegen massive Kritik der Krankenhausgesellschaft
Über das neue Krankenhausgesetz, das gerade im Sozialausschuss des Landtags beraten wird, ist ein heftiger Streit entbrannt. Nachdem die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) scharfe Kritik an einzelnen geplanten Vorschriften geäußert hat und sogar von möglichen Verstößen gegen im Grundgesetz garantierte Grundrechte sprach, hat sich jetzt der Verband der Ersatzkassen (VdEK) zu einer harschen Reaktion entschieden.
„Nicht nachvollziehbar“ seien die Einwände der Krankenhausgesellschaft, sagte VdEK-Landesleiter Hanno Kummer im Gespräch mit dem Politikjournal Rundblick. Kummer meint, der Entwurf biete wichtige Möglichkeiten, die Krankenhausplanung „besser und zielgerichteter als bisher zu gestalten“. Daher gehe die Kritik der NKG in die völlig falsche Richtung.
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Mit dem Krankenhausgesetz will die Große Koalition noch kurz vor ihrem Ende die Grundlagen für die Krankenhausplanung neu zuschneiden. Dazu werden zunächst drei „Güteklassen“ der Kliniken eingeführt – Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung an der Basis, dann Schwerpunktversorger in der nächst höheren Stufe. Ganz oben sind die Maximalversorger angestrebt, von denen es acht geben soll, je eines in jeder der acht Gesundheitsregionen. Diese Kliniken müssen je mindestens 600 Betten haben.
Diese Einteilung findet den Beifall des VdEK. Kummer sagt: „Idealtypisch ist damit die Zuordnung definierter Versorgungsaufträge verbunden. Das würde eine echte Planung nach Versorgungsbedarf ermöglichen und einen Abschied von historisch gewachsenen Zufälligkeiten bedeuten – auch vom Prinzip ,Jeder bietet alles an‘“. An dieser Einteilung, die das wesentliche Element der geplanten Novelle ist, hatte auch die NKG keine prinzipielle Kritik geübt. Die Krankenhausgesellschaft vertritt alle landesweit 168 Kliniken, kann also als Interessenvertretung der vorhandenen Einrichtungen gelten.
Auslöser für die scharfe Kritik der NKG ist Paragraph 7 des Gesetzentwurfes. Demnach kann der Krankenhausplanungsausschuss (bestehend aus dem Sozialministerium, Vertretern der Kommunen und der Kassen) künftig eine Klinik auch aus dem Krankenhausplan herausnehmen, wenn die Leistungen nicht mehr ausreichen, ein Eigentümerwechsel vollzogen wird oder Qualitätsstandards nicht mehr erfüllt werden. Dieser Schritt ist nach dem bisherigen Recht unendlich schwierig. Eine Klinik, die im Krankenhausplan notiert ist, kann ihre Leistungen über die Krankenkassen abrechnen.
Kummer hält Vorgehensweise für „ebenso notwendig wie geeignet“
Die NKG wittert hier nun „extreme Eingriffe in Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes“, also in die Eigentumsfreiheit und die Berufsfreiheit. Es bestehe die Gefahr, dass bei nur vorübergehender Personalknappheit ein Krankenhaus aus dem Plan gestrichen werde – und das gehe nicht. Auch hier widerspricht Kummer. Der Hinweis auf die beiden angeblich berührten Grundrechte sei „nicht nachvollziehbar“: „Das Eigentum an Sachwerten bleibt schließlich bestehen, und Eigentum an der Behandlung von Patienten wird niemand ernsthaft für sich reklamieren können. Seltsam mutet auch der Hinweis auf die Berufsfreiheit an. Schließlich geht es ja gerade darum, dass Ärzte und Pflegekräfte an dem betreffenden Standort fehlen, weil sie selber entschieden haben, anderswo zu arbeiten“, betont der VdEK-Landesleiter.
Aus Kummers Sicht sind die in Paragraph 7 festgelegten Vorgehensweisen „ebenso notwendig wie geeignet, die Mindestanforderungen von Versorgungsqualität und Patientensicherheit durchzusetzen“. Wenn eine Klinik die Bedingungen nicht erfüllen könne, „ist es für die Versorgung nicht geeignet“. Niemand könne ein Interesse daran haben, dass eine solche Klinik dann weiterhin Personalkapazitäten binde, die sinnvoller an funktionsfähigen Krankenhäusern eingesetzt werden könnten. Auch dürfe es nicht Aufgabe der Krankenhausplanung sein, darauf zu warten, dass sich noch ein Investor findet, der ein schon seit Monaten stillgelegtes Haus mit einer neuen Geschäftsidee wiederbeleben wolle.
Dieser Artikel erschien am 08.06.2022 in der Ausgabe #106.
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