Einschränkungen sind noch drastischer, als gestern mitgeteilt
Die seit gestern geltenden Auflagen für die Menschen in Niedersachsen zum Schutz vor der Corona-Infektion sind viel drastischer als noch am Montag mitgeteilt wurde. Das berichtet das Politikjournal Rundblick (Mittwochausgabe). Verboten wird laut Erlass des Sozialministeriums bis zum 18. April jede Ansammlung im Freien (Richtgröße sind mehr als zehn Personen) und in geschlossenen Räumen jede private Versammlung mit mehr als 50 Teilnehmern. Zugleich werden alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt mit Ausnahme von Sitzungen kommunaler Gremien und den Gremien des Landtags.
Der Bus- und Bahnverkehr wird indes nicht eingeschränkt. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden angewiesen, entsprechende Weisungen umzusetzen. In dieser Klarheit und Eindeutigkeit hatten Ministerpräsident Stephan Weil und Sozialministerin Carola Reimann am Montag die Einschränkungen noch nicht vorgestellt.
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Derart weitreichende Beschränkungen der im Grundgesetz festgelegten Persönlichkeitsrechte hat es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nicht gegeben. Am Dienstag tagte die Landesregierung und entschied weitere Schritte im Kampf gegen das Corona-Virus, diesmal bezogen auf die Hilfen für die von Umsatzeinbußen betroffene Wirtschaft. Wirtschaftsminister Bernd Althusmann sagte, das niedersächsische Bruttoinlandsprodukt von rund 300 Milliarden Euro drohe wegen der Corona-Krise um 3 Milliarden Euro zurückzugehen.
Landtagssitzung im Krisenmodus
Nach jetzigem Plan soll der Landtag nächste Woche den Nachtragsetat verabschieden. Eine Zweidrittelmehrheit ist laut Verfassung nötig, um den Ausnahmetatbestand der Schuldenbremse wirksam werden zu lassen. Da von jeder größeren Versammlung eine Ansteckungsgefahr ausgeht, wird nun diskutiert, ob die Fraktionen in reduziertem Umfang antreten, die Staatssekretäre und Mitarbeiter weggeschickt werden und damit ein kleinerer Kreis von Abgeordneten zusammenkommt. Diesen Weg sieht die Verfassung jedoch gar nicht vor, sie erwähnt in Artikel 44 vielmehr, dass in solchen Situationen die Landesregierung eine Verordnung erlässt, die vom Ältestenrat des Landtags abgesegnet werden muss.
Später, wenn die Krise vorüber ist, müsste der Landtag über die Verordnung abstimmen. Bisher ist in den Fraktionen keine Bereitschaft zur Inanspruchnahme dieses Verfassungsartikels erkennbar. Alles andere indes sieht die Verfassung für diesen speziellen Fall einer Infektionsgefahr gar nicht vor.